Satzung

Präambel

Das „Aachen Fenster“ ist ein konkreter Ort aber auch ein ideeller Raum des öffentlichen Gesprächs über Baukultur als Dreiklang des pfleglichen Umgangs mit dem gebauten Erbe, guter neuer Architektur und qualitätvollen öffentlichen Raumes als prägende Elemente des Bildes unserer Stadt.

Der Förderverein „Aachen-Fenster – Raum für Bauen und Kultur“ unterstützt alle Aktivitäten zur Vertiefung des allgemeinen Verständnisses zu Fragen des Planens und Bauens. Er versteht sich als Forum des Austausches und Schnittstelle zwischen Architekten / Ingenieuren, Bürgern und Unternehmern, Verwaltung und Politik. Er ist Katalysator regionaler wie lokaler Diskussionen zu Entwicklungen im Kontext globaler Herausforderungen wie des Klimawandels, des demografischen wie wirtschaftlichen Wandels.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Förderverein Aachen Fenster – Raum für Bauen und Kultur“. Nach der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

2.   Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1.    Zweck des Vereins ist aus einem umfassenden Qualitätsanspruch zur Gestaltung und nachhaltigen Entwicklung unserer gebauten wie freiräumlichen Umwelt die Förderung der Baukultur in Stadt und Region Aachen durch die:

– Erhöhung der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz von Architektur und Ingenieurplanung sowie Stadt- und Landschaftsplanung im Sinne einer ganzheitlichen kulturellen Verantwortung,

– Bewusstseinsbildung in der Bürgergesellschaft für eine nachhaltige Stadtentwicklung,

– Förderung baukultureller Bildung und Urteilskraft und eines Qualitätsbewusstseins für die gebaute Umwelt auch in der Alltagsarchitektur,

– Förderung von Stadt-, Bau- und Planungskultur,

– Teilnahme der Bürgergesellschaft an Prozessen des Bauens, der Stadt- und Landschaftsplanung über einen offenen Dialog,

– Bündelung der zahlreichen stadtrelevanten Initiativen.

Dazu will der Verein seinen Mitgliedern ein Raumangebot für Aktivitäten im o.g. Sinne zur Verfügung stellen.

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die mit Aufgaben des Vereins betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen und vom Auftrag gedeckten Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Baukultur im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Es gibt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

2.    Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

3.    Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederlis­te, Austritt aus dem Verein oder Beendigung der Rechtsfähigkeit.

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ge­strichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitglieds­beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.    Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und den Zweck verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Be­schlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 5 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge

1.    Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der auch dann in voller Höhe für das Kalenderjahr zu entrichten ist, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres endet. Der Mitgliedsbeitrag wird im Eintrittsjahr für den ganzen Jahreszeitraum erhoben.

2.    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.

2.    Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes einberufen. Das Einladungsschreiben kann mit elektronischer Post erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand kann beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mit-glieder an der Mitgliederversammlung, ohne Anwesenheit an einem Versamm-lungsort, teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben müssen (Online-Mitgliederversammlung). 

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

3.    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist keines der vorgenannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versamm­lung den Versammlungsleiter.

4.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden be­schlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist.

5.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine Person vertreten lassen, die eine Stimme hat.

6.    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zustän­dig:

a) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes für das vorausgegangene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstands;

b) die Entscheidung über den Haushalt des Vereins;

c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;

d) die Wahl und Abberufung des Vorstandes;

e) die Wahl der Kassenprüfer;

f) die Aufnahme von Darlehen, die einen Betrag von € 5.000,00 überschreiten;

g) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

7.    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die geheime Wahl von Vorstandsmitgliedern ist durchzu­führen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Zur Änderung der Satzung, also auch des Zwecks des Vereins, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8.    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus: Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Übernahme mehrerer Ämter durch eine Person ist zulässig.

2.   Dem Vorstand gehören weiterhin an ein Schriftführer und bis zu fünf Beisitzer (erweiterter Vorstand).

3.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstands­mitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.

5.    Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Ver­hinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschluss­fähig. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6.    Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.

 

§ 9 Beirat

Der Beirat wird vom Vorstand für zwei Jahre bestellt. Er berät den Vorstand in Fragen der inhaltlichen Ausrichtung des Vereins und in Bezug auf die Aktivitäten des Vereins.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungs­prüfer.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anpassung der Satzung, Gleichstellung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2.    Anpassung der Satzung, die das Finanzamt oder das Registergericht verlangen, kann der Vorstand allein beschließen.

3.    Rein redaktionelle Satzungsänderungen können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Der Vorstand hat der folgenden Mitgliederversammlung über vorgenommene Änderungen Bericht zu erstatten. 

Die vorstehende Satzung wurde am 27.09.2010 errichtet und am 22.09.2021 ergänzt gemäß Beschluss der 10. Mitgliederversammlung am 22.09.2021 .